Schul­ord­nung Musik­schule Martinsberg

Unter­richts­be­such:

  1. (1) Der Schü­ler hat den Unter­richt regel­mä­ßig und pünkt­lich zu besu­chen, sowie sich gewis­sen­haft – den Übungs­an­wei­sun­gen ent­spre­chend – vor­zu­be­rei­ten. Bei min­der­jäh­ri­gen Schü­lern sor­gen die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten für den regel­mä­ßi­gen und pünkt­li­chen Unter­richts­be­such des Schü­lers, sowie die gewis­sen­hafte – den Übungs­an­wei­sun­gen ent­spre­chen­den – Vorbereitung.
  2. Min­der­jäh­rige Schü­ler müs­sen von einem Erzie­hungs­be­rech­tig­ten oder Ver­tre­ter zum Unter­richt gebracht wer­den bzw. vom Unter­richt abge­holt werden.
  3. Der Schü­ler hat die Haus­ord­nung zu beachten.

Ver­säumte Unterrichtseinheiten:

  1. Der Schü­ler ist ver­pflich­tet von einer vor­aus­seh­ba­ren Ver­säu­mung von Unter­richts­ein­hei­ten den Leh­rer oder Schul­lei­ter recht­zei­tig zu ver­stän­di­gen. Bei einem min­der­jäh­ri­gen Schü­ler ist dies Auf­gabe des Erziehungsberechtigten.
  2. Unter­richts­ein­hei­ten, die vom Schü­ler ver­säumt oder ver­spä­tet besucht wer­den, wer­den nicht nachgeholt.

Unter­richts­mit­tel:

  1. Der Schü­ler hat die not­wen­di­gen Unter­richts­mit­tel mitzubringen.

Schul­geld­zah­lungs­pflicht:

  1. Der Schul­erhal­ter hebt von allen Schü­lern ein Schul­geld als Ent­gelt für die Aus­bil­dung an der Musik­schule und als ange­mes­se­nen Bei­trag zu den Kos­ten der Musik­schule ein. Die Höhe, all­fäl­lige Ermä­ßi­gun­gen oder Erhö­hun­gen des Schul­gel­des, sowie die Ein­he­bungs Moda­li­tä­ten wer­den vom Schul­erhal­ter gemäß § 6 des NÖ Musik­schul­ge­set­zes 2000 fest​ge​legt​.Ist der Schul­erhal­ter ein Gemein­de­ver­band, erfolgt die Fest­le­gung durch den Ver­bands­vor­stand. Ein Fern­blei­ben vom Unter­richt ent­bin­det nicht von der Ver­pflich­tung zur Schulgeldzahlung.
  2. Die Schul­geld­zah­lungs­pflicht ent­fällt bei einer Abmel­dung für das lau­fende Schul­jahr nur bei Nach­weis des Vor­lie­gens schwer­wie­gen­der Gründe, wie ins­be­son­dere schwe­rer Krank­heit oder Ver­le­gung des Wohnsitzes.
  3. Das Schul­geld für ein Schul­jahr wird für 10 Monate eingehoben.

Abmel­dun­gen:

  1. Abmel­dun­gen wäh­rend des Schul­jah­res sind nicht mög­lich. Ledig­lich in den Ele­men­tar­fä­chern (MFF/MFE) kann zu Semes­ter­ende abge­mel­det werden.

Miete von Instrumenten:

  1. Bei Miete von Instru­men­ten muss der Schü­ler bzw. bei einem min­der­jäh­ri­gen Schü­ler der Erzie­hungs­be­rech­tigte einen schrift­li­chen Leih­ver­trag mit der Musik­schule abschlie­ßen. Die Ver­mie­tung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres.

Teil­nahme an Schulveranstaltungen:

  1. Der Schü­ler hat grund­sätz­lich an Schul­ver­an­stal­tun­gen teilzunehmen.