Unterrichtsbesuch:
- (1) Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers, sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechenden – Vorbereitung.
- Minderjährige Schüler müssen von einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterricht gebracht werden bzw. vom Unterricht abgeholt werden.
- Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.
Versäumte Unterrichtseinheiten:
- Der Schüler ist verpflichtet von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.
- Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.
Unterrichtsmittel:
- Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
Schulgeldzahlungspflicht:
- Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes, sowie die Einhebungs Modalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt.Ist der Schulerhalter ein Gemeindeverband, erfolgt die Festlegung durch den Verbandsvorstand. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
- Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes.
- Das Schulgeld für ein Schuljahr wird für 10 Monate eingehoben.
Abmeldungen:
- Abmeldungen während des Schuljahres sind nicht möglich. Lediglich in den Elementarfächern (MFF/MFE) kann zu Semesterende abgemeldet werden.
Miete von Instrumenten:
- Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Leihvertrag mit der Musikschule abschließen. Die Vermietung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres.
Teilnahme an Schulveranstaltungen:
- Der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.